Tarif für orthopädieschuhtechnische Arbeiten (Verband Fuss & Schuh/OSMTarif)
Tarifcode 326
01.06.2022
Einführung neues Verordnungsformular von Hilfsmitteln / Behandlungsgeräten
In einigen bestehenden Tarifwerken ist festgehalten, dass für jede Neuversorgung eine ärztliche Verordnung vorliegen muss.
Und für diese ist, wenn immer möglich, das einheitliche Verordnungsformular zu verwenden.
Eine Arbeitsgruppe, unter dem Lead der ZMT und unter Mitarbeit verschiedener Verbände der Leistungserbringer, hat sich der Thematik des einheitlichen Verordnungsformulars angenommen.
Die Endversion des neuen, einheitlichen Verordnungsformulars liegt jetzt dreisprachig vor und kann nun schweizweit eingeführt werden.
Verordnung von Hilfsmitteln / Behandlungsgeräte
Aktuelle Information zu orthopädietechnischen Produkten nach Mass und Halbfabrikaten während eines stationären akutsomatischen Aufenthaltes
Der Verband der Orthopädietechniker (Ortho Reha Suisse (ORS), ehem. SVOT) ist entgegen ursprünglich positiver Signale, nun nicht mehr bereit, die oben erwähnte Regelung umzusetzen. Zusätzlich haben sich bei Spitälern und Versicherern spezifische Umsetzungsfragen ergeben, die zu erheblichen Prozessumstellungen geführt hätten.
Um zu verhindern, dass Versicherte/Patienten mit zusätzlichen Rechnungen konfrontiert werden, hat deshalb der MTK-Vorstand entschieden, die Regelung rückgängig zu machen. Somit können die von Orthopädietechnikern und Orthopädieschuhmachermeistern erbrachten Leistungen (nur Halbfabrikate und Produkte nach Mass) weiterhin durch diese direkt den Versicherern in Rechnung gestellt werden. Es erfolgt keine Weiterverrechnung durch das Spital. Handelswaren sind, wie bisher, weiterhin mit der SwissDRG-Pauschale abgegolten und dürfen nicht separat verrechnet werden. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2019.
Prothetische oder orthetische Versorgungen während des stationären Aufenthalts
Versorgung mit Orthesen und Prothesen von stationären Patienten durch externe Orthopädisten
Änderungen am Tarif ab 1.10.2016
Neben Anpassungen an der Nummerierung, den Reparatur-Positionen und den Selbstbehalt-Positionen ist nun die elektronische Abrechnung möglich.
Was ändert wann?
1. Oktober 2016
Umstellung auf die neuen Tarif Positionsnummern. Die elektronische Rechnungsstellung ist ab diesem Zeitpunkt möglich (fakultativ). Die Verwendung der neuen Positionsnummern (Bsp. 52.413.12) inkl. Positionsnummern für den Selbstbehalt bei der Schuhabgabe ist ab diesem Datum für alle Vertragslieferanten Pflicht.
1. Juli 2017
Flächendeckende Einführung der elektronischen Abrechnung. Die elektronische Abrechnung ist ab diesem Zeitpunkt obligatorisch.
1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 - Übergangsregelung
Während der Übergangsfrist vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 haben die Leistungserbringer die Möglichkeit mit den eigenen Rechnungsformularen (nicht elektronisch) oder mit den neuen Rechnungsformularen elektronisch abzurechnen.
Bitte beachten Sie das Merkblatt "Tarifbrowser zum Downloaden (.chm-Datei)" unter diesem Link
Tarif (Version vom 01.04.2021)
Tarif (Version vom 01.04.2021)
Lieferantenverzeichnis (Stand: 06.01.2022)
Ausführungsbestimmungen (gültig ab 31.03.2017)
Qualitätssicherungsvertrag (gültig ab 01.05.2021)
Anhänge:
- 1 Richtlinien Mindestanforderungen Infrastruktur
- 2 Richtlinien Einführungskurs