Hörsysteme-Tarif

Tarifcode 329


Informationen zur neuen Tarifversion gültig ab dem 1.1.2022

Der seit 2013 gültige Tarifvertrag für Hörgeräte wurde von den Vertragsparteien überarbeitet und an die heutigen Anforderungen angepasst. Diese Anpassungen betreffen vor allem sprachliche Belange (z.B. «Hörgeräte» > «Hörsysteme») und die Änderungen bezüglich der Berufsbezeichnungen. Diese neue Tarifversion tritt am 1.1.2022 in Kraft. Die Dokumente des bisherigen Vertrages finden Sie weiterhin unter der Rubrik «Archiv 2021».

 

In Zusammenhang mit der neuen Tarifversion sind folgende Informationen zu beachten:

  • Tarifmitgliedschaft:
    • Als bisheriger Vertragslieferant bleiben Sie weiterhin anerkannter Leistungserbringer.
    • Falls Sie jedoch nicht mehr Vertragslieferant sein wollen, haben Sie die Möglichkeit innert einer Frist von 30 Tagen nach Inkrafttreten der neuen Tarifversion Ihre Tarifmitgliedschaft schriftlich zu kündigen. Die Kündigung ist an das PVK Sekretariat zu senden (Paritätische Vertrauenskommission PVK; AKUSTIKA / Hörsystemakustik Schweiz / UV / MV; Sekretariat; Hirschmattstr. 36; Postfach 3065; 6002 Luzern)
    • Mutationen müssen dem PVK Sekretariat gemeldet werden.

  • Leistungsabrechnung:
    • Gemäss neue Tarifversion muss die Rechnungsstellung ab dem Inkrafttreten der neuen Tarifvertragsversion (1.1.2022) in elektronischer Form erfolgen. Dabei gilt bis zum 30.6.2022 eine Übergangsfrist. Ab dem 1.7.2022 werden nicht elektronisch eingereichte Rechnungen automatisch zurückgewiesen.

  • Qualitätssicherung:
    • Im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Tarifvertrages wurde das PVK Sekretariat ab dem 1.1.2021 an die Firma Graf und Partner AG in Luzern übergeben. Die in der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegten Überprüfungen werden somit jährlich von der Firma Graf und Partner AG durchgeführt. Dabei werden mittels Stichproben 10% der Vertragslieferanten bezüglich Einhaltung der personellen, räumlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Fortbildungsvorschriften überprüft. Diese Überprüfung findet jeweils im ersten Quartal statt und wird mittels Online-Formular eingefordert.

Grundlagen

Tarifvertrag gültig ab 1.1.2022

Ausführungsbestimmungen (Anhang 2) gültig ab 1.1.2022

Qualitätssicherungsvertrag (Anhang 3) gültig ab 1.1.2022

PVK-Vereinbarung (Anhang 4) gültig ab 1.1.2022

TK-Vereinbarung (Anhang 5) gültig ab 1.1.2022

Diverses

Hörgeräte-Abgabe an Versicherte der Unfall- und Militärversicherung
Die Unfallversicherer (UVG) und die Militärversicherung (MVG) haben sich über den Tarifvertrag mit den beiden Akustiker-Verbänden AKUSTIKA und VHS verständigt, dass UVG- und MVG-Versicherten Hörgerätesysteme nur durch Vertragslieferanten abgegeben werden dürfen.

Apotheken befinden sich nicht auf der Liste der zugelassenen Lieferanten.

Die Vergütungs-Regelung der Invalidenversicherung ist für die Unfallversicherer und die Militärversicherung nicht gültig.

Bis der zuständige Kostenträger bestimmt ist, darf keine Versorgung vorgenommen werden. Wegen den unterschiedlichen Vergütungssystemen zwischen UVG/MVG und IVG, ist keine Vorleistung seitens der Krankenversicherung nach ATSG Art. 70, Abs. 2, lit. a möglich.